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Themenportal Familienrecht

 

Wann kann ein Ehegatte von dem anderen ein Geschenk zurückfordern?

Wie jedes Jahr steht mit dem Beginn des Sommers in Hamburg, die Zeit für Hochzeiten vor der Tür.
Nicht selten machen sich die Ehegatten dann auch größere Geschenke.
In Hamburg werden dann häufig Grundstücksgeschäfte vollzogen, wie die Übertragung eines Miteigentumsanteils auf einen Ehegatten.

Doch was tun, wenn die Ehe nicht von langer Dauer ist und der großzügige Schenker das Geschenk von dem beschenkten Ehegatten zurückfordern möchte? Geht das überhaupt?

Hamburger Rechtsanwälte stellen bei ihren Beratungsgesprächen immer wieder fest, dass die meisten Menschen keine Vorstellung darüber haben, dass auch eine Schenkung ein rechtliches Verhältnis darstellt genauso wie dies bei einem Kaufvertrag oder Mitvertrag der Fall ist.

Da die Schenkung ein rechtliches Verhältnis mit gewissen Rechten und Pflichten ist, erlaubt der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen, dass der Schenker, also derjenige, der das Geschenk macht, von dem Beschenkten, also demjenigen, der das Geschenk erhalten hat, das Geschenk wieder zurückfordern kann.

Eine Rückforderung ist z.B. dann möglich, wenn der Beschenkte aufgrund eines negativen Verhaltens Anlass zur Rückforderung gibt.
Beispielhaft sind hierfür körperliche Misshandlungen, schwere Beleidigungen, aber auch Untreue seitens des Beschenkten gegenüber dem Schenker.

Der Beschenkte muss aber dann nicht das Geschenk zurückgeben, wenn der Schenker selbst durch sein untreues Verhalten erkennbar gemacht hat, dass er der ehelichen Treue keine besondere Bedeutung zumisst.

Es ist also bei solchen familienrechtlichen Streitigkeiten stets geboten, sich mit einem Hamburger Rechtsanwalt seines Vertauens zu beraten, bevor ein Geschenk zurückgegeben wird.   

Wer bekommt nach der Scheidung den Hund?

Viele Ehegatten und Familien mit Kindern in Hamburg haben einen Hund als Haustier.
Zum einen können die Kinder schon mal üben, Verantwortung für ein Lebewesen auszuüben, zum anderen kann das treue Tier die Familie und das Heim bewachen.

Doch was tun, wenn Ehegatten beschließen, künftig getrennte Wege zu gehen und sich scheiden zu lassen? Wohin dann mit dem Tier?

In einer Vielzahl von Fällen streiten sich die Ehegatten ähnlich wie beim Streit über das Sorge- und Umgangsrecht über gemeinsame Kinder auch darum, bei wem künftig das Haustier sein soll.

Das deutsche Recht bestimmt, dass Tiere zwar keine Sachen sind, aber wie Sachen zu behandeln sind, wenn es z.B. darum geht Eigentum daran erwerben.
 
Bringt ein Ehegatte z.B. einen Hund mit in die Ehe, so ist und bleibt er auch Eigentümer des Hundes. Denn durch die Eingehung einer Ehe ändert sich nichts an den Eigentumsverhältnissen einer Person.

Schaffen sich die Eheleute hingegen während der Ehe gemeinsam einen Hund an, so findet im Falle einer Scheidung der Ehegatten, ähnlich wie bei allen anderen Hausratsgegenständen eine endgültige Verteilung durch den Richter statt.
Hierbei berücksichtigt der Richter unter anderem auch, welcher Ehegatten am meisten an dem Hund hängt und ob es zu Gunsten der Kinder vorzugswürdig erscheint den Hund bei diesen zu belassen.

Wenn Sie also einen Hund haben und eine Trennung oder Scheidung von Ihrem Ehegatten bevorsteht, sollten Sie sich frühzeitig Rechtsrat bei einem Hamburger Rechtsanwalt Ihres Vertrauens einholen.

In Hamburg und anderen Bundesländern entscheidet sich jährlich eine Vielzahl von Schulabgängern aufgrund persönlicher und äußerer Umstände wie z.B. Erhebung von Studiengebühren zunächst gegen ein langes und teures Studium und für eine handfeste Ausbildung.

Grundsätzlich sind Eltern gegenüber ihren Kindern zur Zahlung von Unterhalt für eine Berufsausbildung verpflichtet.
Die Kinder können hierbei frei wählen, welche Art von Ausbildung, ob nun akademischer oder nichtakademischer Natur, sie absolvieren möchten. Denn die Ausbildung des Kindes muss der Begabung und Neigung des Kindes entsprechen.

Doch müssen die Eltern auch eine zweite Ausbildung zahlen, wenn die erste Ausbildung vom Kind selbst abgebrochen wurde?

Hierbei muss unterschieden werden, warum die erste Ausbildung vom Kind abgebrochen worden ist. Beruhte nämlich die erste Ausbildung auf einer Fehleinschätzung der Begabungen und Fähigkeiten des Kindes und hat sich das Kind nachträglich anders entwickelt, als vorher vermutet, so müssen die Eltern auch für die Kosten der zweiten Ausbildung aufkommen.
Aber auch, wenn das Kind die Ausbildung aufgrund einer in der Ausbildung auftretenden Krankheit nicht mehr ausüben kann, sind die Eltern zur Zahlung verpflichtet.  

Selbst wenn dann die zweite Ausbildung etwas länger dauert, als z.B. in der Studienordnung festgelegt, so müssen die Eltern ein leichtes Überschreiten der Studiendauer von bis zu zwei Semestern hinnehmen.

 
Wie sieht es mit einer Zweitausbildung oder Weiterbildung aus?

Bei einer Zweitausbildung, die nichts mit der ersten Ausbildung zu tun hat, z.B. Chemielaborant und Architekt, sind die Eltern grundsätzlich nicht zur Zahlung des Ausbildungsunterhalts verpflichtet.
Anders sieht es wiederum bei einer Weiterbildung des Kindes aus, wenn z.B. zunächst eine Ausbildung zur Krankenschwester und anschließend ein Medizin-Studium angestrebt wird.

Sollten Sie der Auffassung sein, dass der Unterhalt unberechtigterweise verweigert wird, so sollten Sie zur Vermeidung von Rechtsverlusten und finanziellen Nachteilen rechtzeitig den Rat eines Hamburger Rechtsanwalts Ihres Vertrauens in Anspruch nehmen.

Muss jemand einer anderen Person Unterhalt zahlen, so hat er grundsätzlich uneingeschränkte Zahlungspflichten, solange er aufgrund von Einkommen oder Vermögen seine eigene Existenz nicht gefährdet. Das bedeutet aber auch, dass der Unterhaltsschuldner die Pflicht hat, seiner Zahlungspflicht soweit wie möglich nachzukommen. ... weiter lesen

In der Regel erfährt ein Unterhaltsschuldner- also derjenige, der an eine andere Person Unterhalt zahlen muss, erst im Nachhinein, dass sich die finanzielle Situation des Unterhaltsgläubigers- also desjenigen, dem  Unterhalt gezahlt worden ist, geändert hat. Er merkt also manchmal erst Jahre später, dass der Unterhaltsgläubiger eigentlich gar keinen Unterhalt in der bisher gezahlten Höhe vom Unterhaltsschuldner verlangen konnte. ... weiter lesen

Mit dem neuen Unterhaltsrecht, welches am 01. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird nicht nur der Kindesunterhalt neu geregelt, sondern auch der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung sowie der Unterhalt nichtverheirater Partner. ... weiter lesen

Viele Abiturienten und Abiturientinnen beginnen nicht gleich nach dem Abitur ein Studium. In den vergangenen Jahren ist der Ausbildungsweg Schule – Lehre – Studium immer beliebter geworden. Vielen Eltern stellt sich jedoch die Frage, ob sie ihren Kinder auch nach Abschluss einer Lehre und damit einer ersten Ausbildung bei einer weiteren Ausbildung in Form eines Studiums noch Ausbildungsunterhalt leisten müssen. ... weiter lesen

In den letzten Jahren ist die Zahl der nichtehelichen Partnerschaften gestiegen. Dies bedeutet, dass auch mehr Kinder nichtehelich geboren werden. Die Väter wissen zwar, dass sie für ihre auch nichtehelich geborenen Kinder Unterhalt zahlen müssen, vielen ist aber nicht bekannt, dass auch die Kindesmutter, mit der sie gar nicht verheiratet sind/waren, Anspruch auf Unterhalt vom Kindesvater hat. ... weiter lesen

Falls Sie auch zu der glücklichen Personengruppe zählen, die monatlich ein verhältnismäßig hohes Einkommen bezieht und überdies getrennt lebt oder bereits geschieden ist, und sich des öfteren schon gefragt haben, ob es eine Obergrenze für den Unterhalt gibt, den Sie an ihren getrennten bzw. geschiedenen Partner monatlich zahlen, gibt es hier eine Antwort auf Ihre Fragen. ... weiter lesen

Es kommt immer häufiger vor, dass der Elternteil, bei dem das Kind normalerweise lebt, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu verhindern versucht. ... weiter lesen

Viele Männer, die zweifeln, ob sie wirklich der Vater eines Kindes sind, bedienen sich eines heimlichen Vaterschaftstest. Die moderne Technik macht es möglich, dass z.B. durch Einschicken von Haaren, Schnuller, Zahnbürste oder Kaugummi des Kindes und einer Probe des Vaters an Testlabors mithilfe der DNA - Analyse die Vaterschaft geklärt werden kann. ... weiter lesen

Oftmals ist es nach der Trennung oder Scheidung so, dass der Ex – Ehegatte mit einem neuen Partner zusammen ist. Dann stellt sich die Frage, ob der Unterhalt für den getrennt lebenden oder geschiedenen ehemaligen Partner in gleicher Höhe oder überhaupt noch gezahlt werden muss. ... weiter lesen

Viele Väter glauben, sie müssten weniger oder gar keinen Unterhalt für ihre Kinder zahlen, wenn sie sich zeitlich mehr um ihre Kinder kümmern, als dies üblicherweise der Fall ist.
Sie gehen davon aus, dass dies entweder so im Gesetz steht, oder durch die Rechtsprechung so ausgestaltet worden ist.
Dies ist aber nicht der Fall! ... weiter lesen


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